Gerade aber diese Besonderheit, dass die Fachpersonen des Geologiebüros die hydrogeologische Umgrenzung der Schutzzone S2 auf dem Schutzzonenplan quer durch das Gebäude gelegt hätten, lasse im Unklaren, ob die Quelle Nr. w. durch die unterschiedliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung des schutzzonenmässig geteilten Gebäudes und der angrenzenden Aussenbehälter überhaupt genügend geschützt ist. Auch die Frage, ob mit der von A. geforderten Grenzziehung und demnach mit Verkleinerung der Schutzzone S2 die Quelle Nr. w. genügend geschützt wäre, hätte zumindest durch eine Ergänzung des hydrogeologischen Berichts oder