Gegen den Rekursentscheid erhoben die Gemeinde B. und der Rechtsvertreter von A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren V 3-2018 und V 4-2018, hob den angefochtenen Rekursentscheid am 21. August 2018 auf und wies ihn zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Standeskommission zurück. So habe die Standeskommission nicht begründet, weshalb sie von den Unterlagen des Geologiebüros D. AG abgewichen sei, sie habe einzig die Grenzziehung der Schutzzone S2 mitten durch das Betriebsgebäude als nicht praktikabel bezeichnet und ausgeführt, bezüglich allfälliger