Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 wies das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache von A. ab. Die Standeskommission hiess mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 (Protokoll Nr. 1283) den Rekurs von A. gut, änderte den Umgrenzungsplan so, dass die Grenze der Grundwasserschutzzone S2 dem Verlauf der bestehenden Aussenhüllen des Gebäudes Nr. v. folgt, soweit das Gebäude nördlich der auf dem angefochtenen Plan eingezeichneten Grenze liegt und hob Art. 24 und Art. 28 des Schutzzonenreglements auf. Gegen den Rekursentscheid erhoben die Gemeinde B. und der Rechtsvertreter von A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde.