2011-201/1, rev. 2. Dezember 2015, sowohl dem Vertreter von A. als auch der Gemeinde B. zu. A. erhob am 11. Oktober 2016 dagegen Einsprache und beantragte, die Grundwasserschutzzone sei so anzupassen, dass das Gebäude Nr. v. ausserhalb der Schutzzone S2 liege und auf die Nutzung der Quellfassung Nr. w. verzichtet werde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 wies das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache von A. ab.