1. A. ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x., y. und z.. Sein Vater, damaliger Eigentümer dieser Parzellen, räumte mit Personaldienstbarkeitsvertrag vom 24. Februar 1969 der politischen Gemeinde B. das Recht ein, die auf seinen Grundstücken entspringenden Quellen zu fassen, deren Wasser in Sammelschächte abzuleiten und von dort der öffentlichen Wasserversorgung von B. zur Nutzung zuzuführen. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. erteilte am 7. März 1969 dem Personaldienstbarkeitsvertrag nach Art. 132 aEG ZGB die vorbehaltlose Zustimmung. Die Gemeinde B. nutzt drei auf der Parzelle Nr. x. befindliche Quellen, unter anderem die Quelle Nr. w..