Einschränkungen von Grundeigentum durch Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Art. 36 BV). Der Schutz einer Quelle mit einem Jahresdurchschnitt von 12 Litern Wasser pro Minute liegt im öffentlichen Interesse und überwiegt dem Interesse an der Aufhebung des Düngeund Bauverbots. Um eine Quelle genügend zu schützen, ist es notwendig, dass die praktische Linie die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen muss (Art. 20 GSchG). Erwägungen: I.