In der Beschwerdeschrift machte sie keine Ausführungen dazu, weshalb sie die Dokumente, welche die Unrichtigkeit betreffend Aufrechnungen aufgrund Liegenschaftsverkäufe im Kanton St.Gallen belegen würden, im Einspracheverfahren nicht einreichte. Insbesondere äusserte sie sich nicht in substantiierter Form darüber, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren unrichtig sein sollte. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.