Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substantiierte Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Er hat sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret und genügend verständlich auseinanderzusetzen. Fehlt es daran, trifft die Beschwerdeinstanz keine weitere Untersuchungspflicht. Dem Steuerpflichtigen obliegt somit die Beweisbeschaffungspflicht für die das Rechtsbegehren begründenden Tatsachen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 42 f.).