Das Bundesgericht qualifiziert die Nennung von allfälligen Beweismitteln als Gültigkeitsvoraussetzung. An das Beweisangebot sind strenge Anforderungen zu stellen. Es muss eindeutig sein, d.h. das angebotene Beweismittel ist genau zu bezeichnen. Die Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen gegen eine Ermessenseinschätzung Prozessvoraussetzungen dar. Fehlt es an einer solchen minimalen Einsprachebegründung, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 132 N 36; Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2014 E. 2.1).