fungsbefugnis entzogen. Es muss und kann also ausschliesslich geltend gemacht werden, dass und weshalb aufgrund des damaligen Aktenstandes auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen. Aufgrund der Beschränkung des Streitobjekts kann die steuerpflichtige Person vor der Beschwerdeinstanz keine neuen Beweismittel mehr vorbringen. Denn massgebend ist der Aktenstand im Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, 2017, Art. 132 N 56; Hunziker/Mayer- Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 N 6).