Allerdings sei dies nicht der Fall gewesen. Auch auf das Schreiben «Abschluss Nach- und Strafsteuerverfahren» vom 10. April 2019 und auf die Aufforderung um Ergänzung der Einsprache vom 8. Mai 2019 seien keinerlei zweckdienliche Unterlagen eingegangen. Sie ziehe deshalb den Schluss, dass die Veranlagungen des kantonalen Steueramts St.Gallen korrekt seien und die nicht versteuerten Gewinne bei der Direkten Bundessteuer im Nach- und Strafsteuerverfahren nachzubesteuern seien.