Ohne dass die erwähnten Unterlagen eingereicht würden, sei es unmöglich, die Unwahrheit der rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons St.Gallen zu überprüfen. Die Buchhaltung und die Bankkontoauszüge, welche als einzige Beweismittel in Betracht fallen würden, seien von der Beschwerdeführerin nie vorgelegt worden. Die Veranlagungsbehörde habe der Beschwerdeführerin mittels Besprechung vom 6. Februar 2019 die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt. Während dieser Besprechung sei mitgeteilt worden, dass die Beweise noch vorgelegt würden. Allerdings sei dies nicht der Fall gewesen.