2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass im Beschwerdeschreiben, wie bereits im Einspracheverfahren, keine detaillierte Begründung vorgebracht werde, warum die Aufrechnungen unberechtigt sein sollten. Die Beschwerdeführerin hätte weder irgendwelche Buchhaltungsunterlagen noch eine vollständige Steuererklärung vorgelegt. Ohne dass die erwähnten Unterlagen eingereicht würden, sei es unmöglich, die Unwahrheit der rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons St.Gallen zu überprüfen.