1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie dem Steueramt schon mehrmals und beim rechtlichen Gehör mitgeteilt habe, dass die steueramtliche Meldung des Kantons St.Gallen auf einem Fehler basiere. Da bei dieser Veranlagung die Einsprachefrist verpasst worden sei, hätte sie keine Korrektur mehr verlangen können. Die Aufrechnungen der Liegenschaftsverkäufe des Kantons St.Gallen würden aufgrund von Annahmen basieren und seien nicht berechtigt. Dies könne auch die Buchhaltung beweisen.