5. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 trat die Kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache der A. GmbH vom 7. Mai 2019 nicht ein. So sei innerhalb der im Schreiben vom 8. Mai 2019 erwähnten Frist weder eine Begründung zur Einsprache, noch irgendwelche geeigneten Beweismittel vorgebracht worden. 6. Die A. GmbH (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 4. Juli 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2019 ein. (…) III.