4. Die kantonale Steuerverwaltung teilte der A. GmbH mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass das Einspracheschreiben keinerlei Begründung oder Beweismittel enthalte. Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung könne nur eingetreten werden, wenn innert Frist (vorliegend bis zum 49 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang 20. Mai 2019) eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen nachgereicht werde.