Da die A. GmbH keine steuermindernden Aufwendungen innerhalb der eingeräumten Frist geltend gemacht hätte, könnten solche auch nicht berücksichtigt werden. Steuerbegründende Tatsachen seien durch die Veranlagungsbehörde und steuermindernde Tatsachen durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. 3. Gegen diese Verfügungen erhob die A. GmbH mit Schreiben vom 7. Mai 2019 Einsprache. Es sei ein Verfahrensfehler (Steuermeldung Kanton SG), die Dokumente würden zugestellt.