Bei dieser Besprechung hätte sie ihr mitgeteilt, dass sie ihr bis spätestens Mitte März Unterlagen zukommen lassen würde, welche die Unrichtigkeit ihrer Feststellungen belegen würden. Leider habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Daher würde sie das Nach- und Strafsteuerverfahren aufgrund der Aktenlage abschliessen und eine Aufrechnung aufgrund der steueramtlichen Meldungen vornehmen. Da die A. GmbH keine steuermindernden Aufwendungen innerhalb der eingeräumten Frist geltend gemacht hätte, könnten solche auch nicht berücksichtigt werden.