1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Kantonale Steuerverwaltung der A. GmbH mit, dass sie laut den erhaltenen steueramtlichen Meldungen des Kantons St.Gallen in den Jahren 2011 und 2012 mit Aufrechnungen aufgrund Liegenschaftsverkäufe im Kanton St.Gallen rechtskräftig veranlagt worden sei. Diese Verkäufe seien ihr im Zeitpunkt der Veranlagung, dieser beiden Jahre nach pflichtgemässem Ermessen, nicht bekannt gewesen. Dadurch sei der steuerbare Reingewinn der Jahre 2011 und 2012 beim Bund zu tief besteuert worden.