Wird mangels Begründung sowie Einreichung oder Nennung der Beweismittel auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten, so kann nur diese Eintretensfrage und nicht die materielle Richtigkeit der Veranlagung Gegenstand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bilden (Art. 132 Abs. 3 DBG). Erwägungen: