Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger offenbar mit dem Turner unmittelbar nach dem Stillstand des Fahrzeuges im Wiesenbord nicht einige Worte gewechselt hatte, zum Beispiel die Frage, ob dieser verletzt sei und was als nächstes zu tun sei. Die Aussagen des Berufungsklägers zum Tathergang und zur Person des unbekannten Lenkers sind auffallend realitätsfremd und detailarm, dies im Gegensatz zu seiner Schilderung von früheren Begebenheiten an Schranken des Kantonsgerichts, die nichts mit dem Unfallhergang zu tun haben. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger vom angeblichen Unbe-