Nicht glaubwürdig ist ferner die Schilderung der Fahrt mit dem Unbekannten ab dem Zielparkplatz bis zum Unfallort. So kann sich der Berufungskläger angeblich nicht mehr daran erinnern, was er mit dem Turner auf der Fahrt geredet hatte, ob er ihm den Weg zeigen musste und ob dieser beim Touchieren der Pfähle etwas gesagt oder etwa geflucht hatte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger offenbar mit dem Turner unmittelbar nach dem Stillstand des Fahrzeuges im Wiesenbord nicht einige Worte gewechselt hatte, zum Beispiel die Frage, ob dieser verletzt sei und was als nächstes zu tun sei.