Die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Verhalten vor und nach dem Unfall können, selbst unter Berücksichtigung eines allfälligen Schockzustands, als nicht glaubwürdig bezeichnet werden. Ein Geschäftsinhaber überlässt das Steuer seines neuwertigen Firmenfahrzeuges mit Werkzeug im Wert von rund Fr. 6'000.00 im Fahrzeuginnern einem Unbekannten, den er kurz zuvor auf einem Fest kennengelernt hat. Er nickt auf der Fahrt auf dem Beifahrersitz neben dem unbekannten Lenker ein. Nachdem dieser Unbekannte einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat, ergreift er die Flucht.