Für diese Annahme sprechen das nicht nachvollziehbare Verhalten des Berufungsklägers vor und nach dem Unfall, das Spurenbild auf dem Unfallplatz, das Nichtauslösen des Airbags und die ergebnislos gebliebenen Nachforschungen nach dem Turner «Andi». Keinen Aufschluss zu geben vermögen das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sowie die festgestellten türkisfarbenen Baumwollfasern auf den vorderen drei Sitzen. Der erdrückenden Beweislage stehen lediglich die während des gesamten Verfahrens konstant gebliebenen Aussagen des Berufungsklägers gegenüber.