2.6.10. In Würdigung sämtlicher Indizien gelangt das Kantonsgericht zweifelsfrei zur Überzeugung, dass der Berufungskläger selbst am frühen Morgen des 29. Juni 2014 seinen Lieferwagen auf dem Heimweg gelenkt hat. Dies mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.71 Gewichtspromille. Für diese Annahme sprechen das nicht nachvollziehbare Verhalten des Berufungsklägers vor und nach dem Unfall, das Spurenbild auf dem Unfallplatz, das Nichtauslösen des Airbags und die ergebnislos gebliebenen Nachforschungen nach dem Turner «Andi».