Die Verteidigerin bemängelt gestützt auf einschlägige wissenschaftliche Artikel die Ergebnisse des Gutachtens des IRM vom 27. Oktober 2014. Das IRM hat gestützt auf diese Literatur im Nachtrag vom 10. Dezember 2018 sein Gutachten stark relativiert. Das Kantonsgericht kam deshalb, entgegen dem vorinstanzlichen Urteil, zum Schluss, dass das Gutachten des IRM für sich allein das Tatverschulden des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, ein solches aber auch nicht ausschliesst.