An den Abrieben «ab Gurtschlosszunge» und «ab Lenkrad» sei ausser der DNA des Berufungsklägers keine weitere DNA nachzuweisen gewesen, so dass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen würden, dass eine zweite Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten habe. Dies wäre eigentlich zu erwarten gewesen, wenn eine zweite Person das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt und einige Zeit davor gelenkt hätte. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person je nach Situation einmal viel, einmal wenig DNA hinterlasse. Dies nicht nur aufgrund des guten resp.