Zur Frage, ob die Ergebnisse der drei genannten Spuren den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Berufungskläger um die Person handle, die zuletzt auf dem Fahrersitz gesessen hätte, sei folgendes auszuführen: An den Abrieben «ab Gurtschlosszunge» und «ab Lenkrad» sei ausser der DNA des Berufungsklägers keine weitere DNA nachzuweisen gewesen, so dass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ableiten lassen würden, dass eine zweite Person, das Lenkrad und die Gurtschlosszunge in den Händen gehalten habe.