Im «Abrieb ab Lenkrad» sei ebenfalls ein einfaches DNA-Profil nachweisbar gewesen, das dem Berufungskläger hätte zugeordnet werden können und auch hier hätten sich keine Hinweise auf DNA einer weiteren Person finden lassen. Zur Frage, ob die Ergebnisse der drei genannten Spuren den Schluss zulassen würden, dass es sich beim Berufungskläger um die Person handle, die zuletzt auf dem Fahrersitz gesessen hätte, sei folgendes auszuführen: