Bezüglich «Abrieb ab Gurtschlosszunge Fahrersitz» habe ein vollständiges DNA-Profil erstellt werden können, das eine vollständige Übereinstimmung mit demjenigen des Berufungsklägers aufgewiesen habe. Hinweise für DNA einer weiteren Person hätten sich in diesem Profil keine finden lassen. Im «Abrieb ab Lenkrad» sei ebenfalls ein einfaches DNA-Profil nachweisbar gewesen, das dem Berufungskläger hätte zugeordnet werden können und auch hier hätten sich keine Hinweise auf DNA einer weiteren Person finden lassen.