Ich neige dazu, mich ab und zu nicht anzugurten.» Aufgrund des in der Schweiz seit längerem geltenden Gurtenobligatoriums ist eher davon auszugehen, dass sich ein Lenker in einem fremden Fahrzeug angurten würde. Somit stellt die Tatsache, dass beim Unfall der Frontairbag nicht gezündet hat, ein Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger selbst den Lieferwagen gelenkt hat. Im Übrigen könnte dies auch erklären, weshalb der Kriminaltechnische Dienst keine eingebrannten Kleiderfasern im Gurtband feststellen konnte.