2.6.8. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass vom Kriminaltechnischen Dienst keine Auslösung des Fahrerairbags und des Gurtstraffers am Fahrersitz hätten festgestellt werden können, und der Berufungskläger selbst angegeben habe, er habe sich des Öfteren nicht angegurtet. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte A. auf die Frage, ob er angeschnallt war, aus: «Das weiss ich nicht mehr, so wie ich mich kenne, vermutlich nicht. Ich neige dazu, mich ab und zu nicht anzugurten.