Die Angaben des Berufungsklägers sind ungenau. Aus der Formulierung «ein bisschen grösser als ich», muss jedoch zu dessen Gunsten geschlossen werden, dass die unbekannte Person nicht wesentlich grösser als er selbst gewesen ist. Ein Verstellen des Fahrersitzes vor Antritt der Fahrt wäre 45 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang deshalb nicht erforderlich gewesen. Somit kann aus dem Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden.