2.6.7. Die Vorinstanz wertete gestützt auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes den geringen Abstand des Fahrersitzes zum Armaturenbrett als weiteres Indiz dafür, dass der eine Körpergrösse von 170cm aufweisende Berufungskläger der Lenker des Lieferwagens gewesen sei. In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 29. Juni 2014, 16.00 Uhr, sagte der Berufungskläger aus: «Soviel ich noch weiss, war die Person ein bisschen grösser als ich. Ich bin 170cm.» Die Angaben des Berufungsklägers sind ungenau.