Die vom Berufungskläger vor Kantonsgericht als Begründung für den Ausstieg auf der Fahrerseite genannte Schräglage des Unfallfahrzeugs leuchtet ein. Ebenfalls nichts zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass der Fahrersitz einen kleineren Abstand zum Armaturenbrett aufwies als die beiden Beifahrersitze. So führte der Berufungskläger vor Kantonsgericht nachvollziehbar aus, dass er nur hinüberrutschen musste.