2.6.6. Hingegen kann aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den linken Schuh verloren hatte und dieser in der Mitte auf der Fahrerseite im Wiesenland aufgefunden wurde, weder etwas zugunsten noch zulasten des Berufungsklägers abgeleitet werden. Wäre der Berufungskläger tatsächlich Beifahrer gewesen, wäre es nicht abwegig gewesen, dass er über den Fahrersitz ausgestiegen wäre. Die vom Berufungskläger vor Kantonsgericht als Begründung für den Ausstieg auf der Fahrerseite genannte Schräglage des Unfallfahrzeugs leuchtet ein.