2.6.5. Dem Polizeirapport vom 29. August 2014 kann entnommen werden, dass es zum Unfallzeitpunkt regnete. Aufgrund der Aussage des Berufungsklägers gegenüber der Polizei, dass sich der unbekannte Lenker nach der Kollision von der Unfallstelle zu Fuss in unbekannte Richtung entfernt hätte, wurde nach Spuren im Gelände um den Lieferwagen gesucht. Schuhspuren wurden nicht festgestellt. Im teilweise schienbeinhohen Gras konnten keine Spuren einer allfälligen Durchquerung festgestellt werden. Die Spurensituation am Unfallort spricht gegen die Version des Berufungsklägers.