Wäre die Version des Berufungsklägers wahr, ist ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar. Denn hätte tatsächlich eine flüchtige Turnerbekanntschaft mit seinem Lieferwagen den Unfall verursacht, hätte der Berufungskläger alles Interesse daran haben müssen, dass die Polizei so rasch als möglich auf der Unfallstelle erscheint, um den Unfallverursacher ausfindig zu machen, damit dieser für den verursachten Schaden aufkommt.