dass seine Äusserung, er sei nicht der Lenker gewesen, eine blosse Schutzbehauptung ist. Die unbekannte Person erwähnte er erst dann, als er zur Kenntnis nehmen musste, dass die Polizei bereits benachrichtigt worden war. Wäre die Version des Berufungsklägers wahr, ist ein solches Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar.