Die Zeugenaussage von B. belegt, dass der Berufungskläger sich vehement gegen einen Beizug der Polizei wehrte und sich ihr gegenüber aggressiv verhielt. Das aggressive Verhalten des Berufungsklägers und dessen Zuruf, «keine Polizei» weist nach Ansicht des Kantonsgerichts darauf hin, 44 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang