gewesen. Sie sei froh gewesen, sei die zweite Person noch da gewesen, um ihn zu beruhigen. E. gab als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Berufungskläger auf dem Unfallplatz gesagt habe, dass er nicht selber gefahren sei. Aber diese Person sei nicht mehr da, sie sei gegangen, unbekannt. Das Verhalten des Berufungsklägers bezeichnete E. als nervös. Die Zeugenaussage von B. belegt, dass der Berufungskläger sich vehement gegen einen Beizug der Polizei wehrte und sich ihr gegenüber aggressiv verhielt.