Im Bericht wird schliesslich angefügt, da das baumwollene türkisfarbene Textil nicht als Untersuchungsgut vorliege, könnten keine Aussagen getroffen werden, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus von A. stamme. Das Kantonsgericht teilt gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis bezüglich der vorgefundenen türkisfarbenen Baumwollfasern die Ansicht des Bezirksgerichts, dass sich daraus weder etwas für noch gegen die Darstellung des Berufungsklägers ableiten lässt.