Dieser Untersuchungsbefund wird jedoch dadurch relativiert, dass gemäss dem fraglichen Bericht auf allen drei Fahrzeugsitzen türkisfarbene Baumwollfasern anzahlmässig je in etwa gleicher Grössenordnung feststellt worden sind. Laut dem fraglichen Untersuchungsbericht lasse dies somit nicht den Schluss zu, auf welchem der drei Sitze die Person mit türkisfarbenem Textil gesessen haben müsste. Im Bericht wird schliesslich angefügt, da das baumwollene türkisfarbene Textil nicht als Untersuchungsgut vorliege, könnten keine Aussagen getroffen werden, ob dieses Textil vom unbekannten Lenker oder aus dem Fundus von A. stamme.