Der unbekannte Lenker habe sich nach der Kollision zu Fuss von der Unfallstelle entfernt. Er bekräftigte diese Aussage noch in der Tatnacht auf dem Polizeiposten und in allen nachfolgenden Einvernahmen sowie in der Befragung vor Bezirksgericht sowie vor Kantonsgericht. Es 43 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang handelt sich bei dieser Aussage um eine solche der ersten Stunde und es kommt ihr daher ein erhöhter Beweiswert zu.