2.6. Vorliegend ist strittig, ob ein Unbekannter namens «Andi» oder der Berufungskläger selbst im Unfallzeitpunkt den Lieferwagen Peugeot gelenkt hat. Somit ist eine Sachverhaltswürdigung bezüglich des Unfallhergangs vom 29. Juni 2014 vorzunehmen.