Es ist dem Richter verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen der Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen. In diesem Fall muss das Abweichen von der Ansicht der sachverständigen Person stichhaltig begründet werden können (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 10 StPO). Der Beizug von Sachverständigen (Art. 182 StPO) entbindet das Gericht nicht davon, deren Feststellungen kritisch zu hinterfragen und nötigenfalls davon abzuweichen. Die Beantwortung der Rechtsfragen bleibt dabei immer Sache des Gerichts (Thomas Hofer, a.a.O., N. 60 ZU Art. 10 StPO).