O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Beschränkt ist die freie Beweiswürdigung sodann bei Gutachten nach Art. 182 ff. StPO. Es ist dem Richter verwehrt, ohne triftige Gründe das Fachwissen der Sachverständigen durch seine eigene Meinung zu ersetzen.