2014, N. 58 zu Art. 10 StPO). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Umstände, wie sie sich tatsächlich ereignet haben, gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderruflich feststehen (Schmid/Jositsch, Handbuch schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, Rz. 227 S. 81). Es muss genügen, wenn vernünftige, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Eine bloss abstrakt-theoreti- sche, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders liegen könnte, ist vom Richter jedoch nicht zu beachten (BGE 124 IV 87 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c;