Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden sollen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Thomas Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art.