Erst recht, wenn es nicht um einen Personenwagen gehe, wo man klettern müsse. Es sei einfach eine Bank, wo man darübersteigen könne. Ein Spurenergebnis könne nur so gut sein wie die Spurensuche. Es gebe diese Hinweise, wo der Berufungskläger sofort nach dem Unfall gefragt worden sei und er angegeben habe, der Turner habe auch etwa eine Körpergrösse von ca. 170cm gehabt. Das sei kein Indiz gegen den Berufungskläger, das sage nichts aus, dieser Abstand Fahrersitz zum Armaturenbrett. Ob der Airbag nur wegen der Gurtschnalle nicht aufgegangen sei, sei offen.